Pflegetelefon des Landes und Fragen rund um das Thema Pflege, von kurzfristigen Pflegemöglichkeiten über Pflegemodelle bis hin zu Ausbildung oder Weiterbildung, können an das „Pflegetelefon“ des Landes gestellt werden. Das „Pflegetelefon“ steht werktags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung und ist unter der Telefonnummer 0800 400 160 erreichbar.

Übersicht der Wohn- u. Pflegeheime im Land Tirol:
Standorte Alten- und Pflegeheime | Land Tirol
Übersicht der Mobiler Pflegedienste im Land Tirol:
Standorte Mobile Dienste | Land Tirol
Übersicht von Tages-Pflegeeinrichtungen im Land Tirol:
Standorte Tagespflege | Land Tirol
Informationen für Pflegende Angehörige:
Informationen für Betreuende und pflegende Angehörige
Bundespflegegeld
Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde.
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Pflegestufe |
notwendige |
weitere Voraussetzung |
Pflegegeld |
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1 |
über 65 Stunden |
206,20 |
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2 |
über 95 Stunden |
380,30 |
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3 |
über 120 Stunden |
592,60 |
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4 |
über 160 Stunden |
888,50 |
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5 |
über 180 Stunden |
außergewöhnlicher Pflegeaufwand |
1.206,90 |
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6 |
über 180 Stunden |
Tag- und Nachtbetreuung nötig |
1.685,40 |
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7 |
über 180 Stunden |
keine zielgerichteten Bewegungen möglich |
2.214,80 |
Auf das Pflegegeld besteht Rechtsanspruch. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich, das heißt, zwölf Mal im Jahr. Ein höheres Pflegegeld muss gesondert beantragt werden.
Das für die Zeit der Unterbringung in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim gebührende Taschengeld beträgt zehn Prozent der Pflegestufe 3, das sind monatlich € 59,26.
Zusätzlich besteht bei Heimaufenthalt Anspruch auf 20 % der Pension sowie die beiden Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Abschaffung Pflegeregress
Ab 1.1.2018 darf auf das Vermögen der Heimbewohner, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmer im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zugegriffen werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.